Lohnsteuertarif 2026, 2025 und 2024
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Der Lohnsteuertarif beschreibt, mit welchem Steuersatz das zu versteuernde Einkommen bei der Gehaltsabrechnung zu besteuern ist. Der Lohnsteuertarif variiert je nach Steuerklasse. In den Lohnsteuerklassen 1,2 und 4 beispielsweise findet der Gunrdtarif des Einkommendteuerrechts Anwendung. In der Steuerklasse 4 mit Faktor wiederum spielt der Splittingtarif eine Rolle, da das Einkommen beider Eheleute für die Berechnung des steuermindernden Faktors herangezogen wird. In der Steuerklasse 5 finden auch Elemente des Splittingtarifs Anwendung, da der Grundfreibetrag 2 mal berücksichtigt wird. Der Lohnsteuersatz ist wegen der progressiv ansteigenden Lohnsteuer außerdem abhängig vom Bruttolohn. Zur genauen Berechnung der Lohnsteuer gibt es sogenannte Programmablaufpläne des BMF, die jedes Jahr auf die neuen Steuertarife angepasst werden.
Ermittlung des Lohnsteuertarifs
Im ersten Schritt muss das zu versteuernde Einkommen auf Jahresbasis ermittelt werden. Dieses richtet sich nach dem Bruttolohn und der Steuerklasse und weiterer Faktoren. Je nach Steuerklasse werden verschiedene Freibeträge (Grundfreibeträge, Arbeitnehmerpauschbeträge etc.) berücksichtigt. Zudem werden auch abziehbare Versicherungsbeträge berücksichtigt.
Im zweiten Schritt wird zur Bestimmung der Lohnsteuer der Einkommensteuertarif gem. §32a EStG auf das jährlich zu versteuernde Einkommen angewendet.
Ist ein Faktor für die Steuerklasse 4 beantragt, so wird die Lohnsteuer noch um den vom Finanzamt ermittelten Faktor reduziert. Ausnahmen von dieser Tarifbesteuerung sind etwa die Lohnsteuerpauschalierung für bestimmte Lohnbestandteile oder begünstigte Abfindungen durch die Fünftelregelung. Die Lohnbesteuerung für Minijobs erfolgt pauschal mit 2% des Bruttolohns.
In der folgenden Tabelle sehen Sie ein Beispiel für einen SV-pflichtigen Arbeitnehmer in 2025 mit monatlichem Brutto von 3.000 Euro. Die erste Spalte zeigt die Steuerklasse 1, die 2. Spalte die Steuerklasse 2. Wie man erkennt wird bei der Steuerklasse 2 lediglich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt. Ansonsten wird die jährliche Lohnsteuer in beiden Steuerklassen auf Basis des ermittelten zu versteuernden Einkommens nach dem Grundtarif berechnet.
| Arbeitnehmer | Variante 1 | Variante 2 | Differenz |
|---|---|---|---|
| Steuerpfl. Bruttogehalt | 3.000,00 | 3.000,00 | 0,00 |
| Steuerklasse | 1 | 2 | |
| Zu verst. Einkommen | 27.768,00 | 23.508,00 | 4.260,00 |
| Lohnsteuer pro Jahr | 3.678,00 | 2.532,96 | 1.145,04 |
| Steuersatz (z.v.E.) | 13,25 % | 10,77 % | 2,47 % |
| Lohnsteuer | 306,50 | 211,08 | 95,42 |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Steuer gesamt | 306,50 | 211,08 | 95,42 |
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Einkommenszonen für den Lohnsteuertarif
Der Lohnsteuertarif bzw. Einkommensteuertarif in Deutschland kennt 4 Zonen. Beträge bis zum Grundfreibetrag (12.348 Euro in 2026) bleiben steuerfrei. Oberhalb gibt es 2 progressive Zonen, in welchen der Grenz-Lohnsteuersatz von 14% auf bis zu 42% (Spitzensteuersatz) ansteigt. Es folgen zwei Proportionalzonen, in welcher der Steuersatz 42% und für die Reichensteuer 45% beträgt. Zu beachten ist, dass es sich dabei um Grenzsteuersätze handelt. Der durchschnittliche Lohnsteuersatz bezogen auf den Bruttolohn fällt wegen der Steuerprogression und der abzugsfähigen Beträge niedriger aus.
| Grenzsteuersatz z.v.E. / Zone | 2026 | 2025 | 2024 |
|---|---|---|---|
| 0% Existenzminimum | 0 Euro - 12.348 Euro | 0 Euro - 12.096 Euro | 0 Euro - 11.784 Euro |
| 14% - ca. 24% Progressionszone 1 |
12.348 Euro - 17.800 Euro | 12.096 Euro - 17.444 Euro | 11.784 Euro - 17.006 Euro |
| ca. 24% - 42% Progressionszone 2 |
17.800 Euro - 69.879 Euro | 17.444 Euro - 68.480 Euro | 17.006 Euro - 66.480 Euro |
| 42% Spitzen­steuersatz | 69.879 Euro - 277.826 Euro | 68.480 Euro - 277.826 Euro | 66.480 Euro - 277.826 Euro |
| 45% Reichensteuer | Ab 277.826 Euro | Ab 277.826 Euro | Ab 277.826 Euro |
Interessante Lnks
Auf der Hauptseite können Sie mit dem Lohnrechner die Lohnsteuer direkt ermitteln. Unter folgendem Link finden Sie einen Minijobrechner.
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